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Satzung des Bürgervereins Kirchrode e.V.
in
der am
26.02.2003 von der
Mitgliederversammlung beschlossenen und
vom Amtsgericht Hannover genehmigten Fassung.
§ 1 Name und Sitz
Der 1908 gegründete Verein führt den Namen Bürgerverein
Hannover-Kirchrode e.V. Er hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter VR 3439 eingetragen. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
1.
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51ff.) der
Abgabenordnung.
2.
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3.
Aufgaben
Die Aufgaben des Vereins sind:
3.1. die
Hannoversche Heimatkunde und Stadtgeschichte zu pflegen und zu fördern;
3.2. die
Interessen des Stadtteils Kirchrode, und zwar auch aus Sicht
wohlverstandenen hannoverschen Gesamtinteresses zu fördern und hierbei
insbesondere auch den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz in die
Tätigkeit mit einzubeziehen, ferner Anträge und Wünsche der Mitglieder,
soweit sie im Allgemeininteresse förderungswürdig sind, zu prüfen und vor
den zuständigen Stellen zu vertreten;
3.3.
das Wohnen und Arbeiten in Kirchrode, der ältesten urkundlich erwähnten
Siedlung im Stadtgebiet Hannover, lebenswert zu gestalten und das
Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Bürger zu stärken.
3.4. Vertretung
der Allgemeininteressen Kirchrodes und Unterstützung der kirchröder Belange
im Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode.
§ 3 Mitgliedschaft
-
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und
juristische Personen werden, die in Hannover-Kirchrode Wohnsitz,
Grundbesitz oder einen Geschäftsbetrieb haben oder den Belangen des
Stadtteils in sonstiger Weise eng verbunden sind. Nach auswärts
verziehende Mitglieder können weiterhin Vereinsmitglieder bleiben.
-
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke
des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
-
Zu
Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
-
Die Aufnahme
in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
-
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5.1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
5.2. Der Ausschluss aus dem Verein und die
Streichung von der Mitgliederliste erfolgt,
5.2.1.
wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung
an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen
Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen
wird. Bei sozialer Notlage kann der Geschäftsführende Vorstand die
Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.
5.2.2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
5.2.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen
kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach
Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit
endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen
sämtliche Rechte des Mitglieds.
-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des
Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 4 Mitgliederbeiträge
-
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe
und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen wird .
-
Im Laufe des Vereinsjahres eintretende oder
ausscheidende Mitglieder haben den vollen für das betreffende Jahr
festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von
Beitragszahlungen befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch ausgewiesene
vertretungsberechtigte Personen wahr. Sie haben das Recht, dem
Geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
·Mitgliederversammlung und
-
·Gesamtvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die
Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder
aufzuheben.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im
Jahr, nach Möglichkeit im Januar oder Februar, vom Geschäftsführenden
Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einzuladen.
-
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
-
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat durch
schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte
Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. Sie soll die Kandidatenvorschläge
für die eventuell notwendigen Wahlen zum Gesamtvorstand enthalten.
-
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen kann
außerdem durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie wird durch Aushang
an der vereinseigenen Bekanntmachungstafel (Schaukasten), auf der Homepage
des Bürgervereins im Internet und einer Veröffentlichung in der
Hannoverschen Allgemeinen
Zeitung und
der Neuen Presse erfüllt.
-
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
-
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge
zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von
mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine
qualifizierte Mehrheit verlangt.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig
von der
Zahl
der erschienen Mitglieder.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
-
die Wahl des
Gesamtvorstandes;
-
die Wahl der
Pressewarts
-
die
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden;
-
Bericht des
Kassenwarts und der Kassenprüfer
-
Erteilung
der Entlastung;
-
die Wahl von
zwei Kassenprüfern;
-
Ernennung
von Ehrenmitgliedern;
-
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Anträge;
-
weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 9 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts
anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch ausgewiesene
vertretungsberechtigte Personen wahr.
-
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
-
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung,
auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
-
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei
der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl
statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird
durch Los entschieden.
-
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende
ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz an eine
andere Person zu übertragen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche
Vertreter. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Gesamtvorstand / Erweiterter Vorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus
1.1.
dem Vorstandsvorsitzenden und seinem
Stellvertreter,
1.2.
dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
1.3.
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Gesamtvorstand und
2.1.
dem Arbeitskreisleiter sowie
2.2.
dem Pressewart
3.
Für die gewählten Mitglieder ergeben sich
insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
·
zu 1.2.: Der Kassenwart ist für die
ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben,
Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Zahlungsanweisungen über EURO 500,00 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Kassenwart kann durch
Beschluss des Vorstandes das Spendenwesen übertragen werden.
·
zu 1.3.: Dem Schriftführer obliegt die
Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr
des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
·
zu 2.1.: Dem Arbeitskreisleiter obliegt
organisatorisch die Führung und Betreuung des Arbeitskreises sowie die
Information des Vorstandes über die Aktivitäten.
·
zu 2.2.: Der Pressewart hat in Absprache mit
dem Geschäftsführenden Vorstand die Presse sowie sonstige Medien über
Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.
4. Sämtliche zum erweiterten Vorstand
gehörenden Vereinsmitglieder außer dem Arbeitskreisleiter, dessen Wahl in §
15 geregelt ist, werden für die Dauer von 3 Jahren durch die
Hauptversammlung gewählt und ernannt. - Die Wiederwahl ist möglich.
5. Um die Arbeitsfähigkeit des Gesamtvorstandes
nicht zu beeinträchtigen, scheiden in jedem Jahr 2 Mitglieder aus. Sie
können durch Wiederwahl für drei weitere Jahre bestätigt werden oder es
erfolgt eine Neuwahl.
§ 12 Wahl des Gesamtvorstandes
-
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die
Zeit
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
erfolgten Neuwahl im Amt.
-
Kandidatenvorschläge zur Vorstandswahl sind mindestens 2
Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim amtierenden
Vorstandsvorsitzenden einzureichen und mindestens eine Woche vor der Wahl
durch Aushang in dem vereinseigenen Schaukasten und auf der Homepage des
Bürgervereins im Internet zu veröffentlichen.
-
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden.
-
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der
Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt zunächst der Gesamtvorstand durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis
zur nächsten Hauptversammlung. Auf dieser Versammlung wird ein neues
Vorstandsmitglied für die noch verbleibende Amtszeit gewählt oder das
zuvor kommissarisch berufene Mitglied wird bestätigt.
-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
automatisch das Amt als Vorstand.
§ 13 Aufgaben und
Zuständigkeiten
des Vorstandes
1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins
übertragen, die nicht satzungsgemäß in die
Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine
Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegen
insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über
alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
2.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
§
Entscheidung über die Aufnahme neuer
Mitglieder;
§
Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen;
§
Delegation von Aufgaben und Einsetzung von
Ausschüssen;
§
Planung und Durchführung von
Vereinsveranstaltungen;
§
Repräsentation des Vereins;
§
Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung,
Haushaltsansätze, Finanzplanung;
§
Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb
des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche.
§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstandes /
erweiterten Vorstandes
-
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Gesamtvorstandes / erweiterten Vorstandes ein und leitet sie. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
-
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung
berechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15 Arbeitskreis des Vereins
-
Die verschiedenen Aktivitäten des Vereins werden in
einem dem Vorstand unterstellten Arbeitskreis organisiert, gesteuert und
betreut. Der Arbeitskreis ist eine rechtlich unselbstständige
Untergliederungen des Vereins.
-
Die Mitglieder des Arbeitskreises werden auf Vorschlag
des Arbeitskreises oder des erweiterten Vorstandes vom Vorstand berufen
und abberufen. Mitglied des Arbeitskreises kann nur werden, wer zugleich
Mitglied des Vereins ist.
-
Der Leiter des Arbeitskreises wird durch seine
Mitglieder gewählt. Er sollte keine weitere Funktion im erweiterten
Vorstand innehaben.
-
Der Arbeitskreissprecher unterrichtet den Gesamtvorstand
über die Aktivitäten im Arbeitskreis.
§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein und haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt
sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlungen sowie
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der
Mitgliederversammlungen wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter
unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem
vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat
der Vorstand aufzubewahren.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt
eine zu diesem
Zwecke
besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt
mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist
anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die
Auflösung beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur
Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende
gemeinnützige Körperschaft mit Sitz im Stadtteil Kirchrode.
4.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen
gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger
über.
5.
Vor Durchführung der Auflösung und
Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt
zu hören. |